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§ 20 KVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

Abschnitt VI.

Schlußbestimmungen.

§ 20.

Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, unbeschadet der Beschränkungen, welche sich aus den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen und den Anlagen zu diesen Gesetzen (Dienstpostenpläne) ergeben, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Personalneueinstellungen sowie die zusätzlichen Mittel zu genehmigen, welche zur Unterbringung und Einrichtung der Entschädigungsabteilungen bei den Finanzlandesdirektionen mit Büromobiliar und Maschinen unbedingt erforderlich sind.

Schlagworte

Stellenplan

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR12005724

alte Dokumentnummer

N1195811308S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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