Abschnitt VI.
Schlußbestimmungen.
§ 20.
Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, unbeschadet der Beschränkungen, welche sich aus den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen und den Anlagen zu diesen Gesetzen (Dienstpostenpläne) ergeben, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Personalneueinstellungen sowie die zusätzlichen Mittel zu genehmigen, welche zur Unterbringung und Einrichtung der Entschädigungsabteilungen bei den Finanzlandesdirektionen mit Büromobiliar und Maschinen unbedingt erforderlich sind.
Schlagworte
Stellenplan
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Gesetzesnummer
10000306
Dokumentnummer
NOR12005724
alte Dokumentnummer
N1195811308S
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