§ 2.
(1) Entschädigung ist der Person zu gewähren, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist (Geschädigter).
(2) Ist die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, verstorben, bevor es zu einer Einigung mit der Finanzlandesdirektion gekommen oder eine Entscheidung der Bundesentschädigungskommission wirksam geworden ist, so sind der überlebende Ehegatte (der Lebensgefährte) sowie die Kinder und Enkel des Verstorbenen, sofern diese Personen mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und nach ihm erbberechtigt oder pflichtteilsberechtigt sind, anspruchsberechtigt. Sind mehrere Personen gleichzeitig anspruchsberechtigt, so wird die Entschädigung im Verhältnis ihrer Erbrechte (Pflichtteilsrechte) zueinander geteilt; die Hausratsentschädigung gebührt jedoch dem überlebenden erbberechtigten Ehegatten vorzugsweise. Hatte der Verstorbene einen Anspruch auf Entschädigung bereits angemeldet, so ist diese Anmeldung für die gemäß diesem Absatz Anspruchsberechtigten bindend.
(3) Solange ein Entschädigungsanspruch nicht durch eine Einigung mit der Finanzlandesdirektion oder durch eine wirksam gewordene Entscheidung der Bundesentschädigungskommission feststeht, kann er nicht vererbt, rechtsgeschäftlich übertragen, verpfändet oder gepfändet werden; doch kann eine Person, die gemäß Abs. 2 anspruchsberechtigt ist, zugunsten einer anderen gemäß Abs. 2 anspruchsberechtigten Person durch eine gegenüber der Finanzlandesdirektion abgegebene Erklärung verzichten.
Schlagworte
Pfändung, Verpfändung, Verzicht
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Gesetzesnummer
10000306
Dokumentnummer
NOR12005706
alte Dokumentnummer
N1195811290S
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