§ 191 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Dienstverhältnis

§ 191

§ 191. Der Lehrer tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.