Örtliche Zuständigkeit
§ 18a
Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe (§ 5) richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderungen. Wird auf Grund einer Maßnahme des Wohnens in der betreffenden Wohneinrichtung der Hauptwohnsitz begründet, bleibt jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz vor der erstmaligen Aufnahme in eine Wohneinrichtung befunden hat.
18.12.2018
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