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§ 18a S.THG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2019

Ausschluss von Hilfeleistungen

§ 18a

Eine Hilfeleistung kommt nicht in Betracht:

  1. 1. für bereits gesetzte Maßnahmen und vergangene Zeiträume;
  2. 2. bei erforderlicher, aber unterlassener oder unzureichender Mitwirkung des Menschen mit Behinderungen bzw der zur Vertretung berechtigten Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts;
  3. 3. gegen den Willen des Menschen mit Behinderungen;
  4. 4. wenn das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung abdeckt.

28.10.2019

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