II. Abschnitt
Hilfe zur Teilhabe
Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe
§ 5
Im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:
- a) Heilbehandlung (§ 6);
- b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 7);
- c) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8);
- d) Hilfe zur beruflichen Teilhabe (§ 9);
- e) Hilfe zur sozialen Teilhabe (§ 10);
- f) Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 11).
28.10.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
