§ 5 S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Maßnahmen der Eingliederungshilfe

§ 5

(1) Im Rahmen der Eingliederungshilfe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:

  1. a) Heilbehandlung (§ 6);
  2. b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 7);
  3. c) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8);
  4. d) Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§ 9);
  5. e) Hilfe zur sozialen Eingliederung (§ 10);
  6. f) Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 11).

(2) Auf eine bestimmte Maßnahme oder Art der Eingliederungshilfe besteht kein Rechtsanspruch.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)