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§ 5 S.THG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2019

II. Abschnitt

Hilfe zur Teilhabe

Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe

§ 5

Im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:

  1. a) Heilbehandlung (§ 6);
  2. b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 7);
  3. c) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8);
  4. d) Hilfe zur beruflichen Teilhabe (§ 9);
  5. e) Hilfe zur sozialen Teilhabe (§ 10);
  6. f) Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 11).

28.10.2019

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