§ 18.
(1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der über den festgestellten Verlust entschieden hat, die Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Gesetzesnummer
20010359
Dokumentnummer
NOR40208694
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