§ 19.
Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 177, über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (UVEG.) für dieselben Sachen erbracht worden, für deren Verlust eine Entschädigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind diese Leistungen auf Grund des UVEG. bei der Zuerkennung der Entschädigung anzurechnen. Wird die Entschädigung festgesetzt, bevor Leistungen auf Grund des UVEG. für dieselben Sachen erbracht worden sind, so stehen die Leistungen auf Grund des UVEG. nur insoweit zu, als sie die Entschädigung übersteigen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 177/1962
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Gesetzesnummer
20010359
Dokumentnummer
NOR40208695
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