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§ 17 Verteilungsgesetz Finnland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1967

§ 17.

(1) Sobald die von der Republik Finnland zufließenden Mittel zur Verfügung stehen und die Entscheidung gemäß § 15 bei allen als zeitgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der Verteilungsplan zu erstellen.

(2) Für den Verteilungsplan ist von dem nach Abzug der Kosten der Überweisung verbleibenden Schillinggegenwert für die im § 1 genannte Globalsumme von 57.000 Finnische Mark auszugehen.

(3) Zur Ermittlung der Verteilungsquote ist der in Abs. 2 genannte reine Schillinggegenwert durch die Summe der festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.

(4) Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden Summen und die Verteilungsquote anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010359

Dokumentnummer

NOR40208693

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