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§ 18 Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Teilnahmebedingungen

§ 18.

Ein Zahlungssystem hat über objektive, risikobasierte und öffentlich zugängliche Teilnahmekriterien zu verfügen, die einen fairen und offenen Zugang ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253723

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