Aufzeichnungen über Anlagegüter
§ 18.
(1) Anlagegüter bzw. Anlagegegenstände sind Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die aus abnutzbaren und nicht-abnutzbaren materiellen und immateriellen Gütern bestehen, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter nach § 17 sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter müssen mindestens zu entnehmen sein:
- 1. Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
- 2. Nummer der Kostenstelle(n), der (denen) das Anlagegut zugeordnet ist,
- 3. Datum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des Beginnes der Nutzung des Anlagegutes),
- 4. Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
- 5. Abschreibungssatz,
- 6. kalkulatorische Abschreibungen (§ 32),
- 7. aktivierte Generalreparaturkosten,
- 8. kalkulatorischer Restwert bzw. Restbuchwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungskosten vermehrt um Generalreparaturkosten) und
- 9. Datum des Ausscheidens oder der endgültigen Stilllegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung des Anlage- bzw. Wirtschaftsgutes).
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003117
Dokumentnummer
NOR40048663
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