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§ 18 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Aufzeichnungen über Anlagegüter

§ 18.

(1) Anlagegüter bzw. Anlagegegenstände sind Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die aus abnutzbaren und nicht-abnutzbaren materiellen und immateriellen Gütern bestehen, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter nach § 17 sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter müssen mindestens zu entnehmen sein:

  1. 1. Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
  2. 2. Nummer der Kostenstelle(n), der (denen) das Anlagegut zugeordnet ist,
  3. 3. Datum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des Beginnes der Nutzung des Anlagegutes),
  4. 4. Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  5. 5. Abschreibungssatz,
  6. 6. kalkulatorische Abschreibungen (§ 32),
  7. 7. aktivierte Generalreparaturkosten,
  8. 8. kalkulatorischer Restwert bzw. Restbuchwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungskosten vermehrt um Generalreparaturkosten) und
  9. 9. Datum des Ausscheidens oder der endgültigen Stilllegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung des Anlage- bzw. Wirtschaftsgutes).

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048663

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