Aufzeichnungen über Personalkosten
§ 19.
(1) Personalkosten sind Kosten für Dienstnehmer, für die Lohnkonten im Sinne des § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung zu führen sind, und kalkulatorische Personalkosten (§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c). Aus den Aufzeichnungen muss eindeutig die Zuordnung jeder/jedes Beschäftigten zu einer MLV-Nummer hervorgehen.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Personalkosten müssen mindestens zu entnehmen sein:
- 1. Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens dreistellig) sowie Name der/des Beschäftigten und (oder) Personalnummer,
- 2. Abrechnungsperiode,
- 3. Nummer(n) der Kostenstelle(n), der (denen) die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer in der Abrechnungsperiode zugeteilt war, und Hundertsatz (-sätze) der Zuteilung(en),
- 4. Kosten je Abrechnungsperiode und
- 5. Beschäftigungsausmaß.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003117
Dokumentnummer
NOR40048664
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