§ 18 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Landtagsdirektion

§ 18

(1) Die administrativen Aufgaben des Präsidenten, des Präsidenten-Stellvertreters und der Präsidialkonferenz werden durch die Landtagsdirektion besorgt.

(2) Der Landtagsdirektion steht der Landtagsdirektor vor. Voraussetzung für die Bestellung zum Landtagsdirektor ist, dass der Bewerber

  1. a) die erforderliche Vorbildung und Erfahrung und die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und
  2. b) zum Salzburger Landtag, abgesehen vom Wohnsitzerfordernis, wählbar ist.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Bediensteten der Landtagsdirektion sind vom Amt der Landesregierung beizustellen. Die mit der Beistellung dieser Bediensteten verbundenen personellen Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Präsidenten.

28.09.2012

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