§ 18.
Der Verwalter hat nach Berichtigung der im § 17 genannten Kosten und nach Befriedigung der von ihm anerkannten und der vom Gericht festgestellten Forderungen eine Zwischenrechnung über die verbliebene Masse zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10000589
Dokumentnummer
NOR12008610
alte Dokumentnummer
N1197610785P
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