§ 17.
(1) Aus den Vermögenswerten sind vorerst die Kosten der Anmeldung, Feststellung und Abwicklung zu berichtigen.
(2) Als Anmeldungs-, Feststellungs- und Abwicklungskosten gelten alle Kosten, die unter sinngemäßer Anwendung des § 46 der Insolvenzordnung als Masseforderungen anzusehen sind.
Schlagworte
Anmeldungskosten, Feststellungskosten
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10000589
Dokumentnummer
NOR40118703
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