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§ 18 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1947

§ 18.

(1) Die Oberste Rückstellungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und den Beisitzern. Sämtliche müssen Richter sein.

(2) Die Mitglieder der Obersten Rückstellungskommission werden vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes bestellt.

(3) Die Oberste Rückstellungskommission entscheidet in Senaten, bestehend aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern. Die Bestimmungen des § 17, Abs., gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40008016

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