Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme
§ 18.
(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Gerätealtbatterien kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 15 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Gerätealtbatterien einrichten. Die dort gesammelten Altbatterien sind einer Behandlung gemäß § 5 zuzuführen.
(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern nachweislich gesammelten und gemäß § 5 einer Behandlung zugeführten Massen von Altbatterien der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 gesammelten und einer Behandlung gemäß § 5 zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Gerätealtbatterien, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäßAnhang 4 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Gerätealtbatterien an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:
- 1. die Stellen, an denen gesammelt wurde, und – soweit vorhanden – die GLNs für diese Stellen,
- 2. der beauftragte Übernehmer,
- 3. die einer Wiederverwendung oder Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch einer Wiederverwendung oder Behandlung zuzuführenden Massen,
- 4. der Nachweis über die Einhaltung des § 5 Abs. 1 Z 2 und
- 5. das Datum der Abholung.
- Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.
Schlagworte
Sammelsystem, Sammelkategorie
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005815
Dokumentnummer
NOR40098390
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