Behandlung von Altbatterien
§ 5.
(1) Hersteller haben für die zurückgenommenen Altbatterien nachweislich sicherzustellen, dass
- 1. diese entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,
- 2. die Anforderungen gemäß der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), BGBl. II Nr. 102/2017, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden,
- 3. bis spätestens 26. September 2011 die in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen erreicht werden,
- 4. im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 3 laufend Aufzeichnungen über die Masse der Altbatterien geführt werden, die
- a) einer Verwertungsanlage zugeführt werden oder
- b) einer sonstigen Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen.
- Für die Aufzeichnungen gemäß Z 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.
(2) Altbatterien, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der inAnhang 1 genannten Mindesteffizienzen berücksichtigt werden, wenn
- 1. der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, und
- 2. die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.
(3) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021
Gesetzesnummer
20005815
Dokumentnummer
NOR40235802
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