Anhang 1
Mindesteffizienzen
Mit den Recyclingverfahren müssen die folgenden Mindesteffizienzen für die stoffliche Verwertung erreicht werden:
- a) stoffliche Verwertung von 65% des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien bei einem Höchstmaß an Recycling des Bleigehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;
- b) stoffliche Verwertung von 75% des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien bei einem Höchstmaß an Recycling des Cadmiumgehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;
- c) stoffliche Verwertung von 50% des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005815
Dokumentnummer
NOR40098401
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