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§ 18 BaeckAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

ABSCHNITT 5

Allgemeine Vorschriften Aushangpflicht

§ 18.

(1) Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher und gut einsehbarer Stelle einen Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und der wöchentlichen Ruhezeit anzubringen.

(2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.

Schlagworte

Tagesarbeitszeit

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR40192219

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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