b) Entziehung des Eigentums am Erbhof.
§ 18.
(1) Ist das Eigentum an einem Erbhof gemäß dem § 15, Abs.und, des Erbhofgesetzes und den §§ 95 bis 98 der Erbhofverfahrensordnung auf einen neuen Eigentümer übertragen worden, so bleiben die zur Regelung der Rechtsstellung des früheren Eigentümers und seiner Angehörigen auf Grund des § 98, Abs.bis, der Erbhofverfahrensordnung getroffenen Maßnahmen bestehen. Ein Beitrag des früheren Eigentümers zu den Bewirtschaftungskosten nach § 98, Abs., der Erbhofverfahrensordnung entfällt, bereits geleistete Beiträge können jedoch nicht zurückgefordert werden.
(2) Für Wohnungs- und Unterhaltsrechte, die auf Grund des § 98, Abs.und, der Erbhofverfahrensordnung bestehen, haften mit dem Range vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die zu dieser Zeit zum Erbhof gehörenden Liegenschaften. Sie sind im Grundbuch als Reallasten im Sinne dieses Bundesgesetzes einzutragen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.
Schlagworte
Versorgung, Sicherung, Wohnungsrechte, Einverleibung
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
10001891
Dokumentnummer
NOR12025052
alte Dokumentnummer
N2194710748T
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