§ 184 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Lehrtätigkeit

§ 184

§ 184. Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professors oder eines Universitäts(Hochschul)dozenten herangezogen, ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.