§ 17 TBG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

3. Unterabschnitt

Sonstige Bauprodukte

§ 17

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

27.12.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)