§ 17 TBG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.2016

3. Unterabschnitt

Sonstige Bauprodukte

§ 17

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr. 57, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

11.05.2016

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