3. Unterabschnitt
Sonstige Bauprodukte
§ 17
Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr. 57, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
11.05.2016
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