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§ 17 TBG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2023

3. Unterabschnitt

Sonstige Bauprodukte

§ 17

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

14.02.2023

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