Zweiter Abschnitt
Einteilung der strafbaren Handlungen Einteilung der strafbaren Handlungen
§ 17.
(1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Zweiter Abschnitt
Einteilung der strafbaren Handlungen Einteilung der strafbaren Handlungen
§ 17.
(1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.