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§ 17 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Zweiter Abschnitt

Einteilung der strafbaren Handlungen Einteilung der strafbaren Handlungen

§ 17.

(1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

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