Zweiter Abschnitt
Einteilung der strafbaren Handlungen Einteilung der strafbaren Handlungen
§ 17.
(1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
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