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§ 18 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Dritter Abschnitt

Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen Freiheitsstrafen

§ 18.

(1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.

(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.

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