Dritter Abschnitt
Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen Freiheitsstrafen
§ 18.
(1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
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