§ 17 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

3. Abschnitt

Rechtsträger und Kostentragung

§ 17

(1) Rechtsträger zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist das Land als Sozialhilfeträger, ausgenommen für die von § 3 Abs. 3 erfaßten Personengruppen.

(2) Für die Tragung der Kosten aus der Gewährung von Pflegegeld gemäß Abs. 1 gelten die §§ 40 und 41 des Sozialhilfegesetzes mit der Maßgabe, daß die Leistung als Hilfe in besonderen Lebenslagen zu gelten hat.

(3) Zu den vom Land zu tragenden Kosten für ein innerstaatliches Pflegegeld ergänzende Geldleistungen im Sinn der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung haben die Gemeinden des politischen Bezirks, in dem sie angefallen sind, einen Kostenbeitrag zu leisten. Für diesen gelten die §§ 40 und 41 des Salzburger Sozialhilfegesetzes mit der Maßgabe, dass die Leistung als Hilfe in besonderen Lebenslagen zu gelten hat.

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