§ 17 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

3. Abschnitt

Rechtsträger und Kostentragung

§ 17

(1) Rechtsträger zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist das Land als Sozialhilfeträger, ausgenommen für die von § 3 Abs. 3 erfaßten Personengruppen.

(2) Für die Tragung der Kosten aus der Gewährung von Pflegegeld gemäß Abs. 1 gelten die §§ 40 und 41 des Sozialhilfegesetzes mit der Maßgabe, daß die Leistung als Hilfe in besonderen Lebenslagen zu gelten hat.

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