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§ 17 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2023

Abholung von den Rücknehmern

§ 17.

(1) Die zentrale Stelle hat die von den registrierten Rücknehmern gemäß § 5 zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen in geeigneten zeitlichen Intervallen abzuholen oder abholen zu lassen. Bei der Festlegung der Abholintervalle und‑modalitäten ist auf die Praktikabilität (ua. Lagerkapazitäten) für die Rücknehmer, die Kosteneffizienz des Gesamtsystems sowie auf das gesicherte Erreichen der Sammelziele Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Abholung der zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen ist von der zentralen Stelle nach regionalen und sachlichen Gesichtspunkten auszuschreiben.

(3) Abweichend zu § 8 Abs. 2 kann die zentrale Stelle die Abholung von zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen durch eine bestehende Lieferlogistik, zB von Supermarktketten oder Großhändlern, durchführen lassen, ohne dies ausschreiben zu müssen, solange sichergestellt ist, dass diese Sammlung insgesamt effizienter und aus Umweltschutzgründen geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255789

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