Sammelquoten
§ 16.
Die zentrale Stelle hat sicherzustellen, dass
- 1. ab 2025 jeweils zumindest 80 Gewichtsprozent der Abfälle aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Metall und
- 2. ab 2027 jeweils zumindest 90 Gewichtsprozent der Abfälle aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Metall
- getrennt gesammelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
20012363
Dokumentnummer
NOR40255788
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