5. Abschnitt
Materialflüsse Eigentum an der Sammelware
§ 15.
Die zentrale Stelle ist Eigentümer aller über Rücknahmeautomaten oder manuell zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
20012363
Dokumentnummer
NOR40255787
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