Vermeidung
§ 14.
Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Liste der geförderten Abfallvermeidungsprojekte (§ 29 Abs. 4a AWG 2002) samt einer Beschreibung im Rahmen ihres Tätigkeitsberichtes (§ 14c AWG 2002) zu übermitteln. Die zentrale Stelle kann sich hinsichtlich der Abwicklung der Abfallvermeidungsprojekte eines Dritten bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
20012363
Dokumentnummer
NOR40255786
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