Pfandrückverrechnung
§ 13.
Die zentrale Stelle hat allen registrierten Rücknahmeverpflichteten und registrierten freiwilligen Rücknehmern von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 die von ihnen ausbezahlten Pfandbeträge zumindest monatlich zu erstatten. Bei der Berechnung der Pfandbeträge sind die Daten der Rücknahmeautomaten oder die bei einer Zählstelle ermittelten Daten heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
20012363
Dokumentnummer
NOR40255785
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)