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§ 13 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2023

Pfandrückverrechnung

§ 13.

Die zentrale Stelle hat allen registrierten Rücknahmeverpflichteten und registrierten freiwilligen Rücknehmern von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 die von ihnen ausbezahlten Pfandbeträge zumindest monatlich zu erstatten. Bei der Berechnung der Pfandbeträge sind die Daten der Rücknahmeautomaten oder die bei einer Zählstelle ermittelten Daten heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255785

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