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§ 17 ODV 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.2007

Vertraulichkeit

§ 17

Die in § 11 und in Anlage I Teil 2 genannten Anforderungen an die vom Hersteller und/oder seinem Bevollmächtigten zu machenden Angaben müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen und dem legitimen Bedürfnis nach Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung tragen.

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