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§ 16 ODV 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.2007

Selbstregulierung

§ 16

Freiwillige Vereinbarungen und andere im Rahmen dieser Verordnung als Alternativen zu Durchführungsmaßnahmen vorgestellte Selbstregulierungsinitiativen sind zumindest nach Anlage VIII zu bewerten.

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