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§ 15 ODV 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.2011

Durchführungsmaßnahmen

§ 15

(1) Von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen sind als ergänzende Rechtsvorschriften zu dieser Verordnung zusammen mit dieser Verordnung anzuwenden, die jene zusätzlichen Bestimmungen festlegt, die von den ergänzenden Rechtsvorschriften nicht erfasst werden.

(2) Mit den ergänzenden Rechtsvorschriften werden Ökodesign-Anforderungen nach Anlage I und/oder Anlage II festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die ergänzenden Rechtsvorschriften können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anlage I Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.

(3) Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass die Marktüberwachungsbehörde prüfen kann, ob dasProdukt die Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. In der ergänzenden Rechtsvorschrift ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt am Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2011)

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