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§ 14 ODV 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.2011

Information der Verbraucher

§ 14

Nach Maßgabe der anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften haben die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form sicher zu stellen, dass Verbraucher eines Produkts über folgende Aspekte unterrichtet werden:

  1. 1. die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können;
  2. 2. das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den ergänzenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

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