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§ 11 ODV 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.2011

Bauteile, Baugruppen

§ 11

Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb nehmen, können durch die ergänzenden Rechtsvorschriften verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den ergänzenden Rechtsvorschriften erfassten Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien und/oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

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