Anrechnung von Ausbildungs- und Lehrzeiten
§ 17.
(1) Lehrberufe, die aufgrund dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.
(2) Die Dauer der Lehrzeit in verwandten Lehrberufen ist gegenseitig anrechenbar.
(3) Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Dabei ist auf den Ausbildungsplan dieser Lehrberufe Bedacht zu nehmen.
(4) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall mit Bescheid, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungszeiten in einschlägigen anerkannten Ausbildungen und Kursen, Lehrzeiten aus Lehrberufen und Schulzeiten außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Ausbildungs-, Lehr- und Schulzeiten unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses bzw. der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können (§ 44 Abs. 1 Z 12 und Abs. 2). Der Bescheid ist dem Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 52) zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Dauer des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule in der Hauptfachrichtung oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt in den einschlägigen Fachrichtungen nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht ist nach Prüfung der Verwertbarkeit der vermittelten Inhalte auf die Lehrzeit entsprechend anzurechnen.
Schlagworte
Ausbildungszeit, Rohstoff, Lehrzeit
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261389
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)