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§ 16 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Dauer der Lehrzeit und Probezeit

§ 16.

(1) Die Lehrzeit dauert unbeschadet des § 8 Abs. 5 drei Jahre. Sie ist unter der Voraussetzung der Zustimmung des Lehrlings, erforderlichenfalls der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und der Zustimmung des Lehrberechtigten bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle höchstens um ein Jahr zu verlängern (§ 44 Abs. 1 Z 7). Sie endet bei vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt worden ist.

(2) Hinsichtlich der Probezeit gilt § 267 LAG mit der Maßgabe, dass die Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf.

(3) Die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit kann um bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn während der Lehrzeit eine andere Ausbildung absolviert wird, die mit der Erreichung des Ausbildungsziels vereinbar ist. Eine solche Vereinbarung ist Teil des Lehrvertrages und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(4) Wenn der Lehrling in einem zusammenhängenden Zeitraum von über vier Monaten aus in seiner Person gelegenen Gründen verhindert ist, den Lehrberuf zu erlernen, so ist die vier Monate überschreitende Zeit nicht auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen. Das gleiche gilt, wenn die Dauer mehrerer solcher Verhinderungen in einem Lehrjahr insgesamt vier Monate übersteigt. Der Lehrberechtigte ist auf Verlangen des Lehrlings verpflichtet, dem Lehrling für den auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit fehlenden Zeitraum einen entsprechenden Ergänzungslehrvertrag anzubieten.

(5) In folgenden Fällen kann bei einem Lehrverhältnis gemäß § 8 eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit unter Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:

  1. 1. wenn sich der Lehrling der Betreuung seines Kindes widmet, bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts des Kindes in die Schulausbildung oder
  2. 2. bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe des Lehrlings.

(6) Eine Herabsetzung bzw. Änderung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit kann weiters im Falle einer Wiedereingliederungsteilzeit, im Falle einer Sterbebegleitung und im Falle der Betreuung von schwerstkranken Kindern vereinbart werden; §§ 57, 65 und 66 LAG sind sinngemäß anzuwenden. In diesen Fällen und im Falle des Abs. 5 Z 2 ist eine ärztliche Bestätigung zu erbringen. Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.

(7) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist dem Lehrling vom Lehrberechtigten ein Zeugnis auszustellen (Lehrzeugnis). Dieses Zeugnis hat die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen des Lehrberechtigten, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings sowie Angaben über den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses und den Lehrberuf zu enthalten. Angaben, die dem Lehrling das Fortkommen erschweren könnten, sind nicht zulässig. Das Zeugnis ist dem Lehrling bei Beendigung des Lehrverhältnisses vom Lehrberechtigten ohne besondere Aufforderung auszufolgen. Endet das Lehrverhältnis durch Tod des Lehrberechtigten, so ist das Lehrzeugnis von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 43) auszustellen.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261388

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