Arten der Evaluierungen
§ 17.
Folgende Evaluierungen sind intern an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien oder extern durch Sachverständige durchzuführen:
- 1. Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen (§ 18): Durch die Abfrage von Daten anhand von Kennzahlen über jede Organisationseinheit wird Informationsmaterial an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gewonnen, das der internen Evaluierung dient. Evaluierungen anhand von Kennzahlen sind durch das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu veranlassen und jährlich durchzuführen.
- 2. Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden (§ 19): Die Qualität der Lehrangebote ist durch die Studierenden zu bewerten. Diese Bewertung dient der internen Evaluierung, ist durch das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu veranlassen und jedenfalls jährlich durchzuführen.
- 3. Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (§ 20): Diese erfolgt in Eigenverantwortung durch die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien und ist in periodischen Abständen von drei Jahren durch das Rektorat zu veranlassen.
- 4. Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule (§ 21): Diese erfolgt bei Bedarf durch die Bundesministerin oder durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus durch externe Expertinnen und Experten nach internationalen Standards.
- 5. Fokussierte externe Evaluierung (§ 21): Diese erfolgt bei Bedarf durch die Bundesministerin oder durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus und soll eine Vergleichbarkeit der Qualität der Leistungen der betroffenen Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien ermöglichen.
§ 17 wurde mit der Novelle BGBl. II Nr. 276/2019 ein zweites Mal vergeben.
Schlagworte
Agrarpädagogik
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Gesetzesnummer
20005258
Dokumentnummer
NOR40217382
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