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§ 18 HPSV-HAUP

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2019

Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen

§ 18.

(1) Das Rektorat hat einmal jährlich zusätzlich zum Ressourcenplan einen Arbeitsbericht zu verfassen. Dieser Arbeitsbericht ist Bestandteil des Ressourcenplanes und orientiert sich am Ressourcen-, Ziel und Leistungsplan des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009. Der Arbeitsbericht hat folgende Kennzahlen zu enthalten:

  1. 1. Anzahl der abgehaltenen Lehrveranstaltungen, der Anmeldezahlen und der abgenommenen Prüfungen, gegliedert nach den Kategorien „Ausbildung“ sowie „Fort- und Weiterbildung“ unter Angabe der Semesterwochenstunden und der dafür anfallenden Kosten;
  2. 2. getrennt nach Geschlecht und gegliedert nach Lehramtsstudien, Hochschullehrgängen sowie Lehrgängen die Anzahl;
  1. a) der Studierenden,
  2. b) der neu zugelassenen Studierenden und
  3. c) der Absolventinnen und Absolventen;
  1. 3. Anzahl der Lehrenden und Studierenden, die an internationalen Mobilitätsprogrammen teilgenommen haben (Incomings und Outgoings);
  2. 4. Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
  3. 5. Anzahl der laufenden Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie die dafür bereitgestellten Ressourcen;
  4. 6. Ausmaß der an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien eingesetzten Personalkapazität, getrennt nach Verwendungen unter Angabe des Geschlechts und des prozentuellen Anteils der weiblichen Bediensteten.

(2) Berichtszeitraum ist das abgelaufene Kalenderjahr.

(3) Die Daten des Arbeitsberichts bilden gemeinsam mit dem Ziel- und Leistungsplan und dem Ressourcenplan eine Grundlage für die Evaluierungen gemäß §§ 19 bis 21 und dienen als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitäts- und Leistungssicherung. Der Arbeitsbericht ist dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Fortbildung, Forschungsprojekt, Agrarpädogogik, Zielplan, Qualitätssicherung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

20005258

Dokumentnummer

NOR40217383

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