vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 HPSV-HAUP

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2019

Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden

§ 19.

(1) Die einzelnen Lehrveranstaltungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind durch die Studierenden zu bewerten. Die Bewertungen erfolgen in Form von

  1. 1. Rückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung und
  2. 2. Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung.

(2) Rückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung sind durch die Lehrveranstaltungsleiterinnen und‑leiter durchzuführen, sofern dies in Bezug auf die Dauer der Lehrveranstaltung sinnvoll ist. Die Stärken und Schwächen der Lehrveranstaltung sind gemeinsam mit den Studierenden zu reflektieren. Die Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass weder mittelbar noch unmittelbar ein Rückschluss auf einzelne Studierende möglich ist. Die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter hat zu den Rückmeldungen den Studierenden gegenüber Stellung zu nehmen.

(3) Bewertungsinstrumente für Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung haben Kriterien für die Bewertung zu beinhalten. Im Bereich der Ausbildung haben sie Fragestellungen vorzusehen

  1. 1. zu den Rahmenbedingungen der Lehrveranstaltung und
  2. 2. zur methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltung.

(4) Im Bereich der Fort- und Weiterbildung haben die Instrumente über Abs. 3 Z 1 und 2 hinaus Fragestellungen vorzusehen

  1. 1. zur Relevanz der Lehrinhalte für die schulische Praxis und
  2. 2. zur Umsetzbarkeit der didaktischen Konzepte in der schulischen Praxis.

(5) Die Ergebnisse der Rückmeldungen im Verlauf und zum Ende der Lehrveranstaltung dienen den Lehrveranstaltungsleiterinnen und‑leitern zur Reflexion, Planung und Weiterentwicklung ihrer Lehrmethode.

(6) Darüber hinaus dienen die Ergebnisse der Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung den Organen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

  1. 1. zur Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lehrqualität,
  2. 2. als Grundlage für Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrenden bei der Weiterentwicklung der Qualität des Lehrangebots (zB durch Weiterbildungsangebote) und
  3. 3. für curriculare Planungsschritte.

(7) Das Hochschulkollegium hat in Zusammenarbeit mit den Lehrveranstaltungsleiterinnen und‑leitern die Bewertungsinstrumente zu entwickeln und die Ergebnisse der Rückmeldungen (samt optionaler Stellungnahme der Lehrkraft) in einem Bericht zusammenzufassen. Es hat das Rektorat, den Hochschulrat und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus jährlich über die Ergebnisse der Evaluierung in Kenntnis zu setzen. Die Rektorin oder der Rektor hat gegebenenfalls mit der Leiterin oder mit dem Leiter der Lehrveranstaltung entsprechende Maßnahmen unter Angabe einer zeitlichen Planung festzulegen.

Schlagworte

Lehrveranstaltungsleiter, Lehrveranstaltungsleiterin, Ausbildung, Fortbildung, Agrarpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

20005258

Dokumentnummer

NOR40217384

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte