§ 17*)
Äußerung des Gemeindevorstandes
Der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat eine Äußerung darüber abzugeben, ob und inwieweit am Rechtserwerb ein öffentliches Interesse gemäß § 8 Abs. 1 lit. d besteht.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019
Neukundmachung
14.01.2019
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