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§ 17 GVG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

§ 17*)
Äußerung des Gemeindevorstandes

Der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat eine Äußerung darüber abzugeben, ob und inwieweit am Rechtserwerb ein öffentliches Interesse gemäß § 8 Abs. 1 lit. d besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

Neukundmachung

14.01.2019

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