§ 17 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2004

§ 17
Äußerung des Gemeindevorstandes

Der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat eine Äußerung darüber abzugeben, ob und inwieweit am Rechtserwerb ein öffentliches Interesse gemäß § 8 Abs. 1 lit. c besteht.

Neukundmachung

14.12.2015

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