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§ 18 GVG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.2004

§ 18
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in den §§ 5 Abs. 3, 11 Abs. 4, 12 Abs. 2 und § 17 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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